Strafprozeßordnung - StPO | § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

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Strafprozessrecht: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

19.01.2017

Die Beschlagnahme endet in dem Moment, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen


(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungs

Strafprozeßordnung - StPO | § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes


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Strafprozeßordnung - StPO | § 111p Notveräußerung


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(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ode
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 136 Behördliches Veräußerungsverbot


Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 928 Vollziehung des Arrestes


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(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 111c Vollziehung der Beschlagnahme


(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. (2) Die Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes


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Tenor Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung des dinglichen Arrestes wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben, soweit die Anträge des Verurteilten auf Aufhebung der

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Apr. 2014 - 1 Ws 212/13

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Tenor Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2013 wird wie folgt festgesetzt: a) soweit die Staatsanwaltschaft di

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2013 - 1 Ws 178/13

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Apr. 2004 - 6 KLs 183 Js 75705/03

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Tenor Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes wird abgelehnt. Gründe   I. 1  Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 22. September 2003 Anklage gegen die Angeklagten erhoben; die Hauptverhandlung wurde mit Urteil v

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Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
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