Strafprozeßordnung - StPO | § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

Strafprozeßordnung - StPO | § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.

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(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefe

(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Verne
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(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlass
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published on 04/08/2009 00:00

5 StR 253/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen: Auf di
published on 02/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 56/11 2 AR 33/11 vom 2. März 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Az.: 206 Js 124418/09 Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 4 BerL 38/11 Generalstaatsanwaltschaft München Der 2. Strafsenat
published on 06/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/17 vom 6. Dezember 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:061217BVZB30.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri
published on 03/03/2015 00:00

Tenor 1. Das Verfahren gegen den Angeklagten A wird gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt. 2. Der Angeklagte A ist zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben. 3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, gemäß § 132 StPO anzuordnen, dass d
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(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen. (2)...