Strafprozeßordnung - StPO | § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
Strafprozeßordnung - StPO | § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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21/07/2016 09:55
Entsteht der Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, so erwirbt er kein Forderungsrecht.
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
(2)
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(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfah
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzu
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/12/2014 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 8 U 327/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 04.12.2014
30 O 16882/13 LG München I
..., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
...
vertreten
published on 22/03/2017 00:00
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
22. März 2017 (
1
)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2012/13/EU — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
published on 02/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 334/14 vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1; StPO § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2; BayHintG Art. 18 ff a) Nach § 123 Abs. 1, 2, § 124 Ab
published on 17/03/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 303/14 Verkündet am: 17. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO §§ 116, 116a; B
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