(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

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VW-Skandal: Keine Auswertung der sichergestellten Unterlagen

24.08.2017

Die Staatsanwaltschaft München II darf die bei der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day sichergestellten Unterlagen vorerst nicht auswerten.
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Medienrecht: Zur Verletzung des Presserechts bei Durchsuchungen

10.09.2015

Die Pressefreiheit umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


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Strafprozeßordnung - StPO | § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern


(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugn
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung


(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung m
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


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Strafprozeßordnung - StPO | § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen


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Strafprozeßordnung - StPO | § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter


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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - StB 48/09 (a)

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2005 - 1 StR 326/04

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 3 StR 186/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 177/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnber

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - 4 StR 518/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - 1 StR 84/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - StB 18/08

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Anwaltsgerichtshof München Urteil, 24. Okt. 2016 - BayAGH III - 4 / 1/16

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Tenor I.Der mit Schreiben der Beklagten vom 31.03.2016, AZ: B/2568/2013, gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO erteilte belehrende Hinweis wird aufgehoben. II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III.Das Urteil ist hinsichtl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 2 ARs 121/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 121/18 2 AR 69/18 vom 8. August 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StPO § 138a, § 97 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 258 Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, f

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 1 BGs 324/18

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Landgericht Stuttgart Beschluss, 26. März 2018 - 6 Qs 1/18

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin G und des Beschwerdeführers Dr. S gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. November 2017 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das ihm an Verkündungs statt am 16. Juni 2017 sowie - nach Ergänzung um die Rechtsmittelbelehrung - erneut am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des

Landgericht Halle Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 Qs 1/2017, 2 Qs 2/2017, 2 Qs 1/17, 2 Qs 2/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - AnwZ (Brfg) 3/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 1 BGs 74/17

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Landgericht Hamburg Beschluss, 17. Aug. 2016 - 618 Qs 30/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 BvL 6/13

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Tenor § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Sept. 2015 - 2 Ws 544/15

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Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) verworfen. 1G r ü n d e: 2I. 3In dem vorliegenden Strafverfahren müssen sich die drei Angeklagten wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit der Insolvenz von Unternehmen der T.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 13. Juli 2015 - 1 BvR 2480/13

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2013 - 519 Qs 18-19/13 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. November 2012 - (352 Gs) 251 Js 1096/12 (4433/12) - und v

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 06. Juli 2015 - 15 E 3047/15

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 06. Nov. 2014 - 2 BvR 2928/10

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Juli 2014 - 20 Ws 178/14

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Großen Strafkammer 2 als Schwurgericht des Landgerichts Schwerin vom 23.05.2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Landgericht Mannheim Beschluss, 03. Juli 2012 - 24 Qs 1/12; 24 Qs 2/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts M. vom 28.02.2012 - 41 Gs 325/12 - wie folgt abgeändert: Die Beschlagnahme der u.g. Unterlagen wird, soweit sie sich im Gewahrsam der B

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Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung ei

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Mai 2011 - 9 K 3714/08

bei uns veröffentlicht am 09.05.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.2 I. Die damals noch minderjährige Klägerin (Kl) hat von i

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 10. Dez. 2010 - 1 BvR 1739/04

bei uns veröffentlicht am 10.12.2010

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 10. Dez. 2010 - 1 BvR 2020/04

bei uns veröffentlicht am 10.12.2010

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09

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Landgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 4 O 67/04

bei uns veröffentlicht am 24.01.2005

Tenor Der Antrag des Beklagten Ziffer 1 vom 18.01.2005 auf Vorlage von Unterlagen durch die Klägerin wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2004 durch Zeugenvernehmung

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Mai 2004 - 2 Ws 77/04

bei uns veröffentlicht am 07.05.2004

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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3. wer mit...
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