Strafprozeßordnung - StPO | § 134 Vorführung

Strafprozeßordnung - StPO | § 134 Vorführung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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23/11/2011 15:51

Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte im Rahmen des § 113 III StGB von einem eingeschränkten Rechtmäßigkeitsmaßstab ausgehen und nicht verlangen, dass alle in dem jeweili
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published on 01/07/2008 00:00

Tenor Das Amtsgericht Kehl erklärt sich zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für örtlich unzuständig. Gründe   I. 1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den in Straßburg/F
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