(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.

(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.

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Insolvenzrecht: Zur Abtretung eines Kautionsrückzahlungsanspruchs im Falle einer Insolvenz

21.07.2016

Entsteht der Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, so erwirbt er kein Forderungsrecht.
Insolvenzrecht

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls


(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird. (2)

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2008 - 1 StR 653/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 653/07 vom 19. Februar 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2 Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der L

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 8 U 327/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 04.12.2014 30 O 16882/13 LG München I ..., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... vertreten

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - III ZR 334/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 334/14 vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1; StPO § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2; BayHintG Art. 18 ff a) Nach § 123 Abs. 1, 2, § 124 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - IX ZR 303/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 303/14 Verkündet am: 17. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO §§ 116, 116a; B

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Apr. 2005 - 3 Ws 114/05

bei uns veröffentlicht am 11.04.2005

Tenor I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird bis zur Erfüllung der unter II. 1. und 2. erteilten Auflagen und Weisungen angeordnet. II. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Landgerichts - Strafkammer 25 / 5.