Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
Referenzen - Gesetze | § 44a InsO
§ 44a InsO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 44a InsO wird zitiert von 1 anderen §§ im Insolvenzordnung.
§ 44a InsO zitiert 2 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.
29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 44a InsO.
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.