Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers
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(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
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published on 04/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 80/19 2 AR 67/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 6 Ds 26 Js 2662/19 jug. (2) Amtsgericht Villingen-Schwenningen 1 AR 4/19 Amtsgericht Pirmasens 26 Js
published on 14/05/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 6 4 / 1 4 2 A R 5 8 / 1 4 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs Az.: 323 Js 141428/13 Staatsanwaltschaft München I Az.: 7 KLs 323 Js 141428/13 (2) Landgericht München I Az.: 11 AR 264/1
published on 13/03/2002 00:00
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published on 15/03/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 77/16 2 AR 32/16 vom 15. März 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Az.: 124 Js 29613/15 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 30 Ds 124 Js 29613/15 Amtsgericht Regensburg .
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Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.