Strafprozeßordnung - StPO | § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafprozeßordnung - StPO | § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr


(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder2. wiederholt oder fortgesetzt eine di

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2011 - 2 HEs 37 - 39/11; 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11

bei uns veröffentlicht am 21.04.2011

Tenor Der Haftbefehl des Landgerichts – 6. Große Jugendkammer – Ulm vom 15. März 2011 wird aufgehoben. Alle drei Angeschuldigten sind freizulassen. Gründe   1 Die Angeschuldigten K. und D. befinden sich seit dem 8. Oktober 2010 ununterbroch

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