Strafprozeßordnung - StPO | § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

Strafprozeßordnung - StPO | § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abs

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können. (2) Sind für gewisse Arten von
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 21/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 78/05 vom 21. Juli 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L
published on 11/01/2005 00:00

BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________ §§ 68a, 77, 241 Abs. 2, 244 Abs. 2 bis 4 StPO Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehme
published on 30/11/2010 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. kleinen Strafkammer als Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz vom 6. September 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. G
published on 22/02/2010 00:00

Tenor Die einstweilige Unterbringung hat f o r t z u d a u e r n . Die weitere Prüfung der einstweiligen Unterbringung des Angeschuldigten wird bis zum 21. Mai 2010 dem Lan
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können. (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten...