Strafprozeßordnung - StPO | § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

Strafprozeßordnung - StPO | § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung

Strafprozeßordnung - StPO | § 111l Mitteilungen


(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. (2) In den Fällen der B
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 136 Behördliches Veräußerungsverbot


Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 324 Dinglicher Arrest


(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitr
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - V ZB 75/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/18 vom 21. November 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 Satz 1 Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsac

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 432/17

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Grundbuchamt - vom 7. November 2017 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 416/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 17. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswe

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 3 StR 644/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 6 4 4 / 1 4 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2013 - 1 Ws 178/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der N. GmbH wird der Beschluss des Landgerichts - 1. Große Jugendkammer - Hechingen vom 30. Juli 2013 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Okt. 2013 - X R 3/10

bei uns veröffentlicht am 08.10.2013

Tatbestand 1 I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Oktober 2003 Anklage wegen verschiedener Wirtschaftsstraftaten erhoben worden. Im August 2004 wurde

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Sept. 2013 - 2 Ws 311/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2013

Tenor Die Beschwerde wird verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last. 1Gründe:2I.3Zum Sachverhalt hat der Senat bereits im

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