Strafprozeßordnung - StPO | § 31 Schöffen, Urkundsbeamte
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
Referenzen - Gesetze | § 36 VAG 2016
§ 36 VAG 2016 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 36 VAG 2016 wird zitiert von 1 anderen §§ im Versicherungsaufsichtsgesetz.
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