Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
Passende Werkzeuge
- Strafrecht & OrdnungswidrigkeitenVorladung von der Polizei: muss ich hin? (§§ 163a, 163, 161a StPO)Ob eine Vorladung verpflichtet, hängt nach dem Wortlaut der StPO von zwei Dingen ab: in welcher Rolle Sie geladen werden und wer lädt. § 163a Abs. 3 S. 1 StPO nennt für den Beschuldigten ausschließlich die Staatsanwaltschaft — die Polizei steht dort nicht. Der Check ordnet Ihre Ladung in diese Matrix ein und nennt die Fundstelle.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Strafrecht & OrdnungswidrigkeitenDurchsuchung: was Sie JETZT verlangen müssen (§§ 106, 107 StPO)Drei Ihrer Rechte gibt es nur „auf Verlangen“ — die schriftliche Mitteilung mit dem Grund, das Verzeichnis der mitgenommenen Sachen und, wenn nichts gefunden wurde, die Bescheinigung darüber (§ 107 StPO). Wer schweigt, bekommt sie nicht, und niemand muss darauf hinweisen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.