Strafprozeßordnung - StPO | § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung - StPO | § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht
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published on 09/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 376/08 vom 9. April 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________ GVG § 21 e Abs. 3, StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Der Präsidiumsbeschluss über die Erric
published on 07/05/2009 00:00
5 StR 64/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzen
published on 20/03/2017 00:00
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen, weil der Senat zur Entscheidung nicht berufen ist.
Gründe
I.
1 Am 13.02.2017 ging beim Bundesministerium der Just
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