Strafprozeßordnung - StPO | § 135 Sofortige Vernehmung

Strafprozeßordnung - StPO | § 135 Sofortige Vernehmung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

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(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgeset
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published on 09/11/2012 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und dessen Vollstreckung rechtwidrig waren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt d
published on 02/04/2003 00:00

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Verfolgte ist zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl vorzuführen. Er darf aufgrund dieser
published on 17/03/2003 00:00

Tenor Der Verfolgte, dessen Auslieferung an die Französische Republik bewilligt ist, ist in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe   1  I. 1. Mit Verbalnote vom 12. November 2001 an das Justizministerium Baden - Württemberg ha
published on 04/02/2003 00:00

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Verfolgte ist zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl vorzuführen. Er darf aufgrund
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