Strafprozeßordnung - StPO | § 135 Sofortige Vernehmung

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

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Referenzen - Gesetze | § 8 StromNEV

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Strafprozeßordnung - StPO | § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgeset

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 StromNEV.

Landgericht Kiel Beschluss, 09. Nov. 2012 - 10 Qs 53/12

bei uns veröffentlicht am 09.11.2012

Tenor Es wird festgestellt, dass der Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und dessen Vollstreckung rechtwidrig waren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt d

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Apr. 2003 - 3 Ausl 113/2001; 3 Ausl 113/01

bei uns veröffentlicht am 02.04.2003

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Verfolgte ist zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl vorzuführen. Er darf aufgrund dieser

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2003 - 3 Ausl. 113/2001; 3 Ausl 113/2001

bei uns veröffentlicht am 17.03.2003

Tenor Der Verfolgte, dessen Auslieferung an die Französische Republik bewilligt ist, ist in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe   1  I. 1. Mit Verbalnote vom 12. November 2001 an das Justizministerium Baden - Württemberg ha

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2003 - 3 Ausl 113/01; 3 Ausl 113/2001

bei uns veröffentlicht am 04.02.2003

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Verfolgte ist zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl vorzuführen. Er darf aufgrund

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2003 - 3 Ausl. 113/01; 3 Ausl 113/01

bei uns veröffentlicht am 04.02.2003

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Verfolgte ist zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl vorzuführen. Er darf aufgrund