Strafprozeßordnung - StPO | § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

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Strafprozessrecht: Zum Zeugnisverweigerungsrecht

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Eine Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von seiner Verschwiegenheitspflicht allein durch den Insolvenzverwalter einer Gesellschaft genügt, wenn diese sich nunmehr in Insolvenz befindet – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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10.09.2015

Die Pressefreiheit umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten.

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03.02.2012

Die Zeugnisverweigerungsrechte der Strafprozessordnung - Strafverteidiger in Berlin - Rechtsanwalt Dirk Streifler - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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wird zitiert von 9 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft


(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1. der Empfang von B

Strafprozeßordnung - StPO | § 97 Beschlagnahmeverbot


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Strafprozeßordnung - StPO | § 100g Erhebung von Verkehrsdaten


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 3 Beratungsstellen


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Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen


Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einr

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte


(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 g
zitiert 10 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


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Strafprozeßordnung - StPO | § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen


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(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt w

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Strafprozeßordnung - StPO | § 85 Sachverständige Zeugen


Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

Strafprozeßordnung - StPO | § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2017 - 19 CS 16.2466

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - StB 23/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 23/14 vom 4. Februar 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Völkermordes hier: sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin H. gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 .

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 BvL 6/13

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 2 StR 180/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2015:1111152STR180.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der B

Amtsgericht Bielefeld Urteil, 01. Okt. 2015 - 10 Ls-301 Js 3106/14-755/15

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Die Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 266 I, II,

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Sept. 2015 - 5 - 3 StE 6/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Der Angeklagte Dr. M. wird wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklag

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Sept. 2015 - 2 Ws 544/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) verworfen. 1G r ü n d e: 2I. 3In dem vorliegenden Strafverfahren müssen sich die drei Angeklagten wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit der Insolvenz von Unternehmen der T.

Landgericht Rostock Beschluss, 21. Juli 2015 - 18 Qs 212/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschuldigten J. mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 25.09.2014 rechtswidrig war. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigte

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 13. Juli 2015 - 1 BvR 2480/13

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2013 - 519 Qs 18-19/13 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. November 2012 - (352 Gs) 251 Js 1096/12 (4433/12) - und v

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(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten...