Strafprozeßordnung - StPO | § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
19/03/2018 09:50
Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/01/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 512/02 vom 16. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urt
published on 10/01/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 437/17 vom 10. Januar 2018 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StPO § 74 Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet für die Abl
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