Strafprozeßordnung - StPO | § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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30/01/2018 11:55

Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen führen, weil der Zeuge Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
Subjectssonstiges
30/01/2018 09:42

Eine Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von seiner Verschwiegenheitspflicht allein durch den Insolvenzverwalter einer Gesellschaft genügt, wenn diese sich nunmehr in Insolvenz befindet – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
07/10/2013 14:47

kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine eigene Strafbarkeit des Zeugen sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis entnehmen lassen.
25/01/2012 11:05

Ob es für eine Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung tatsächlich Anhaltspunkte gibt unterliegt der Würdigung durch den Tatrichter-OLG Celle vom 18.05.11-Az:2 Ws 131/11
SubjectsStrafrecht
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(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt w

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abs

(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge ein
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published on 30/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 8 und 9/11 vom 30. Juni 2011 in dem Strafverfahren gegen wegen Mordes hier: Beschwerden 1. des Zeugen H. und 2. des Zeugen M. gegen die Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u.a.
published on 30/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 8 und 9/11 vom 30. Juni 2011 in dem Strafverfahren gegen wegen Mordes hier: Beschwerden 1. des Zeugen H. und 2. des Zeugen M. gegen die Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u.a.
published on 13/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 32/16 vom 13. Oktober 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen U n b e k a n n t wegen Verdachts eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 VStGB hier: Beschwerde des Zeugen R. ECLI:DE:BGH:2016:131016BSTB32.16.0 De
published on 04/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 32/09 vom 4. August 2009 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. zu 2. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a. hier: Beschwerde des Zeugen
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