Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

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26/08/2019 05:14

Aus dem Protokoll der Polizei waren keine Angaben zur vorschriftsmäßigen Belehrung des von den Maßnahmen Betroffenen zu entnehmen. Weil in der Situation nicht „offensichtlich“ war, dass gegen diesen ein Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruch bestanden hat, waren die darauffolgenden Maßnahmen der Identitätsfeststellung, erkennungsdienstlichen Behandlung und Freiheitsentziehung rechtswidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin 
24/08/2019 11:52

Auf der Suche nach einem Täter, der sich der Vollstreckung seiner Jugendstrafe nicht gestellt hatte, durchsuchte die Polizei die Wohnung seiner Schwester ohne richterliche Anordnung. Diese Durchsuchung war rechtswidrig, weil der gegen den Täter erlassene Haftbefehl keine ausreichende richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Dritten darstellt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin 
29/05/2018 12:12

Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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24/05/2018 07:49

Gefahr in Verzug für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung liegt vor, wenn Polizeibeamten in nicht vorhersehbarer Weise mit einer neuen Verdachtssituation konfrontiert werden und die Beweismittelvernichtung bereits begonnen hat – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anv

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungs
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du
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(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.
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published on 07/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 153/04 2 AR 73/04 vom 7. Mai 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Diebstahls Az.: 8 (A) Gs 558/03 Amtsgericht Wuppertal Az.: 503 Gs 415/04 Amtsgericht Köln Az.: 70 UJs 104/03 Staatsanwaltschaf
published on 19/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 530/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de
published on 18/09/2019 00:00

BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 76a Abs. 4 Anordnungsvoraussetzung für die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat nac
published on 17/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 24/08 vom 17. Februar 2009 in dem Verfahren des Beamten -Antragsteller- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundesta
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(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b...
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren...