Strafprozeßordnung - StPO | § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2003 - 1 StR 102/03

bei uns veröffentlicht am 02.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 102/03 vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen BGHR: ja BGHSt: ja zu A. II. 2. Veröffentlichung: ja __________________________ StPO § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2 Ein erkennender Richter ist nicht "

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2000 - 1 StR 634/99

bei uns veröffentlicht am 21.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 634/99 vom 21. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - M 12 K 16.3936

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2018 - 2 ARs 97/18

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 97/18 2 AR 47/18 vom 28. März 2018 in dem Todesermittlungsverfahren betreffend ECLI:DE:BGH:2018:280318B2ARS97.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Aug. 2011 - 5 K 301/11.NW

bei uns veröffentlicht am 22.08.2011

Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit er den Betrag von 430,39 € übersteigt. Der Beklagte trägt die K