Strafprozeßordnung - StPO | § 37 Zustellungsverfahren

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

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20/04/2018 14:48

Ein deutscher Strafbefehl muss übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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16/10/2017 11:11

Ein deutscher Strafbefehl muss übersetzt werden, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Europarecht
11/04/2017 16:16

Das Gericht ist aufgrund des Rechts auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.
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(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuc
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(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Besc
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published on 26/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181/18 vom 26. Juni 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR181.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 12/02/2014 00:00

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published on 27/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 238/12 vom 27. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Ange
published on 06/03/2014 00:00

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