Strafprozeßordnung - StPO | § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
Strafprozeßordnung - StPO | § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.
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(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Festste
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn 1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja GG Art. 103 Abs. 1 StPO § 147 Abs. 2, 4 Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl hat grundsätzlich nicht schon allein deswegen Erfolg, weil die Staatsanwaltschaft Einsicht
published on 11/01/2017 00:00
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published on 09/04/2019 00:00
Tenor
1. Zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigungen „…“ und „…“ zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung
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