Strafprozeßordnung - StPO | § 114c Benachrichtigung von Angehörigen
Strafprozeßordnung - StPO | § 114c Benachrichtigung von Angehörigen
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
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published on 22/03/2017 00:00
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi
published on 21/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/14 vom 21. Januar 2016 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 104 Abs. 4; FamFG § 62 Abs. 1 Eine Verletzung des Rechts aus Art. 104 Abs. 4 GG führt nich
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