Strafprozeßordnung - StPO | § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

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30.10.2013 10:07

Bei kurzfristiger Erkrankung des Pflichtverteidigers ist die Verteidigung durch einen für den Tag der Hauptverhandlung bestellten Verteidiger nicht hinreichend.
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28.07.2010 18:43

Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - OLG Hamm vom 12.02.10 - Az: 3 Ws 51/10 - Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. (2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 14
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published on 09.09.2021 17:41

Das Gericht legte im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten die Pflicht auf, einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test bei den Sitzungen vorzuzeigen. Eine solche Verfügung bestand grundsätzlich für alle Verfahrensbeteiligte und di
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Das Gericht legte im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten die Pflicht auf, einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test bei den Sitzungen vorzuzeigen. Eine solche Verfügung bestand grundsätzlich für alle Verfahrensbeteiligte und differenzierte hiermit nicht zwischen geimpften und ungeimpften Bürgern. Hiergegen legte der Verteidiger Beschwerde ein, da ein Negativtest seines Erachtens für Geimpfte entbehrlich sei. Diese Beschwerde verwarf das OLG Celle als unbegründet. Das Erfordernis eines Negativtests für alle Verfahrensbeteiligten sei zwar an sich keine Pflicht, die ein Gericht anzuordnen habe. Es sei aber dazu geeignet, die Verbreitung des Covid-19 Virus einzudämmen sowie Ungeimpfte – auch angesichts der aktuell steigenden Inzidenzen, der Anzahl der Verfahrensbeteiligten und der möglichen Länge einer solchen Sitzung – zu schützen. Dieses Urteil wird freilich für jeden einzelnen Bürger der Bundesrepublik relevant - trotz zweifacher Impfung ist bei einigen Ereignissen und Veranstaltungen ein negativer Testnachweis zu erbringen: 

Ende 2020 wurden die ersten Deutschen gegen den Corona-Virus geimpft. Mittlerweile wurden mehr als 100 Millionen Impfdosen verabreicht; vollständig geimpft sind nun in etwa 59,9 % Deutsche.

Verständlicherweise erhofft sich die Bevölkerung durch eine Zweitimpfung mehr Freiheiten – so entfällt zum Beispiel u.U. ein erforderlicher Negativtest für die Gastronomie oder die Quarantäne nach dem Urlaub. Dem ist allerdings nicht immer so. So entschied das OLG Celle zu Beginn des Monats, dass Gerichte die Teilnahme an Verhandlungen auch für Geimpfte von einem negativen Corona-Test abhängig machen können:

Negativer Coronatest erforderlich – auch für Geimpfte

Zu Beginn des streitgegenständlichen Prozesses am Landgericht Hannover ordnete der Vorsitzende für alle Beteiligten der Strafverhandlung an, dass sie den Sitzungssaal nur dann betreten dürfen, wenn sie einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen könnten. Diese Verfügung griff der Verteidiger im Folgenden an – er weise einen vollständigen Impfschutz infolge von zwei Impfungen gegen den Corona-Virus auf.

Die Entscheidung des OLG Celle – Testpflicht auch für Geimpfte ist richtig
Die Antwort gibt uns im Prinzip schon § 176 I des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das GVG regelt übrigens die Verfassung der Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. 
 
§ 176 I GVG lautet:
 
"Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden."
 
Was hat das zu bedeuten? Gerichte, insb. der Vorsitzende Richter, haben all die Maßnahmen zu treffen, die den ungestörten und gesetzesmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewähren. In Zeiten einer Pandemie gehören dazu natürlich auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit Covid-19., so das OLG Celle.
 
Aus diesem Grund verwarf das OLG Celle auch die Beschwerde des Verteidigers mit der Begründung, ein Negativ-Test sei aus dem Grund entbehrlich, weil er zweifach geimpft sei.

Der Senat legte zwar dar, dass ein Gericht im Prinzip zwar nicht dazu verpflichtet sei, eine solche Testpflicht für die Beteiligten im Prozess auszusprechen. Die Eignung einer Testpflicht zum Zwecke der Verringerung des Ansteckungsrisikos würde aber der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Zudem würden zeitgleich weitere Sachverständige zu einer Testpflicht auch für geimpften Personen raten, um so ungeimpfte Bürger schützen zu können. Denn eine Impfung vermag nicht verhindern, dass Geimpfte den Covid-Virus dennoch übertragen.
An einer Strafverhandlung ist eine Vielzahl von Personen beteiligt. Außerdem können sich die Sitzungen in die Länge ziehen. Die Inzidenzwerte steigen weiterhin und die Impfquote ist noch gering. Daraus folge auch, dass eine solche vom Vorsitzenden angeordnete Testpflicht nicht unverhältnismäßig ist.
 
Eines ließ der Senat aufgrund der kürzlich noch anhaltenden Impfstoffknappheit offen: Muss dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter vielleicht aus dem Grund eine geringere Relevanz zugesprochen werden, weil diese sich durch den Verzicht auf eine Impfung freiwillig selbst gefährden?

published on 10.04.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19/13 vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einbruchsdiebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Apri
published on 20.06.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 113/13 vom 20. Juni 2013 BGHR: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja Nachschlagewerk: ja ––––––––––––––––––––––––––––– StPO §§ 140, 145 Abs. 1 Der Angeklagte ist nicht hinre
published on 30.08.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 108/12 vom 30. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2012, an der teilgenommen haben: Richter
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