Strafprozeßordnung - StPO | § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

Strafprozeßordnung - StPO | § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1. der Empfang von B

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, da
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 42/17 vom 7. September 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:070917BAK42.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n
published on 30/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 7/17 vom 30. März 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias: alias: alias: wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:300317BSTB7.17.0 Der 3.
published on 19/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 426/16 2 AR 283/16 vom 19. Januar 2017 in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren betreffend derzeit einstweilig untergebracht im -Klinikum , Az.: ED StVK 288/16 Landgericht Landshut Az.: 203 AR 4/16 – 3
published on 04/03/2015 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2015 abgeändert. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2014 wird a) i
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.