Strafprozeßordnung - StPO | § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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27/01/2021 19:48

In dieser Grundsatzentscheidung erklärte der BGH legendierte Polizeikontrollen für grundsätzlich zulässig: In Situationen, in denen sowohl repressives als auch präventives polizeiliches Handeln in Betracht kommt, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Polizei darf auch während eines laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen bestimmt sich nach dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffes nach § 161 III 1 StPO. Dieser Gedanke verhindert u.a. eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsmaßnahme durch die Wahl der Maßnahme - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
25/01/2021 21:30

Um einen im Verfahren sitzenden Richter aus dem Prozess auszuschließen kennt die deutsche Strafprozessordnung zwei Möglichkeiten: Die Ausschließung nach § 22 StPO, die von Gesetzes wegen eintritt, sowie die Ablehnung nach § 24 StPO, die aufgrund eines Antrags gerichtlich geprüft wird. Ein Ablehnungsgesuch i. S. v. § 24 StPO ist dann begründet, wenn aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters bestehen – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht
16/01/2021 21:15

Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick, welche richterlichen Äußerungen einen Ausschluss des Richters aus dem Verfahren verursacht haben. Nicht jeder Verdacht über die Unvoreingenommenheit des Richters ist begründet. Die Äußerung muss immer in dem Kontext betrachtet werden, in dem sie geäußert worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler. Rechtsanwalt für Strafrecht
03/02/2012 13:55

Das Strafprozessrecht bildet das rechtliche Gerüst für den Ablauf und die Verfahrensregeln im Strafprozess. Als integraler Bestandteil des öffentlichen Rechts regelt es die Vorgehensweise zur Feststellung von Schuld und Strafe in strafrechtlichen Angelegenheiten. Im Gegensatz zum materiellen Strafrecht, das die strafrechtlichen Normen definiert, liegt der Fokus des Strafprozessrechts auf dem Verfahrensablauf und den Rechten der Verfahrensbeteiligten. Dieses Gutachten wird die wesentlichen Aspekte des deutschen Strafprozessrechts beleuchten und dabei insbesondere auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verfahrens eingehen. Dabei werden die einschlägigen Gesetzesgrundlagen und Verfahrensgrundsätze berücksichtigt, um ein umfassendes Verständnis für die Struktur und Funktion des Strafprozesses zu vermitteln.
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(1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach d
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published on 24/01/2006 00:00

5 StR 410/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als
published on 05/02/2002 00:00

BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2 1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, a
published on 04/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 473/13 vom 4. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 13 Abs. 1, § 222, § 239 Abs. 1 und Abs. 4 1. Hat es der h
published on 25/09/2007 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja WÜK Art. 36 1. Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) über sein subjektives Recht,
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