Strafprozeßordnung - StPO | § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
Strafprozeßordnung - StPO | § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
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(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/12/2007 00:00
5 StR 331/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan
published on 07/11/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 398/00 vom 7. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2000 gemäß
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