Strafprozeßordnung - StPO | § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
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(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d
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published on 20/10/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 400/10 vom 20. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2010 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Me
published on 16/01/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 512/02 vom 16. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urt
published on 19/06/2018 00:00
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt als Disziplinarbehörde die disziplinarrechtliche Anordnung der Herausgabe der Insolvenzverfahrensakte zum Az. 340 IN 416/17, welche beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – A-Stadt geführt wird. Das Insolvenzgeric
published on 06/11/2017 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Ziffer 2. der Entscheidungsformel des Beschlusses der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Oktober 2017 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren vor dieser St
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