Strafprozeßordnung - StPO | § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Strafprozeßordnung - StPO | § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Stra
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published on 04/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 585/17 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen des Vorwurfs des Erwerbs und Veräußerns von Insiderpapieren unter Verwendung einer Insiderinformation u.a. ECLI:DE:BGH:2019:04061
published on 29/08/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 2000 bis 2002 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer einer GmbH, die ein Dent
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