Strafprozeßordnung - StPO | § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 109 StPO.