Strafprozeßordnung - StPO | § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 1 StR 585/17

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 585/17 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen des Vorwurfs des Erwerbs und Veräußerns von Insiderpapieren unter Verwendung einer Insiderinformation u.a. ECLI:DE:BGH:2019:04061

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Aug. 2012 - X B 19/12

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 2000 bis 2002 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer einer GmbH, die ein Dent