Strafprozeßordnung - StPO | § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.

(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

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(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der
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(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1. der Empfang von B

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung
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(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. (2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung
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published on 18/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 24/17 vom 18. Oktober 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Kriegsverbrechens gegen Personen u.a. ECLI:DE:BGH:2017:181017BSTB24.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
published on 10/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/11 vom 10. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng
published on 10/08/2005 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO §§ 26a, 338 Nr. 3 Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß §
published on 11/04/2007 00:00

5 StR 475/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2007 beschlossen : Der Antrag des Angeklagten D. ,
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(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs...
(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. (2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die...