Strafprozeßordnung - StPO | § 133 Ladung
Strafprozeßordnung - StPO | § 133 Ladung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 03/03/2015 00:00
Tenor
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten A wird gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt.
2. Der Angeklagte A ist zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben.
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, gemäß § 132 StPO anzuordnen, dass d
published on 01/07/2008 00:00
Tenor
Das Amtsgericht Kehl erklärt sich zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für
örtlich unzuständig.
Gründe
I.
1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den in Straßburg/F
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.