Strafprozeßordnung - StPO | § 133 Ladung

Strafprozeßordnung - StPO | § 133 Ladung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

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(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d
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published on 03/03/2015 00:00

Tenor 1. Das Verfahren gegen den Angeklagten A wird gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt. 2. Der Angeklagte A ist zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben. 3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, gemäß § 132 StPO anzuordnen, dass d
published on 01/07/2008 00:00

Tenor Das Amtsgericht Kehl erklärt sich zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für örtlich unzuständig. Gründe   I. 1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den in Straßburg/F
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