Strafprozeßordnung - StPO | § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten

Strafprozeßordnung - StPO | § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte

1.
sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3.
sich über seine Person nicht ausweisen kann.

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published on 24/03/2016 00:00

Gründe Landgericht Landshut Az.: J Qs 76/16 jug Gs 750/16 jug AG Landshut In dem Ermittlungsverfahren ... gegen ... Zustellungsbevollmächtigte: ... wegen Urkundenfälschung hier: Beschwerde der S
published on 11/12/2015 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2015 aufgehoben. Es ergeht gegen den Beschuldigten der anliegende Haftbefehl. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft Hamburg
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