Strafprozeßordnung - StPO | § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/03/2016 00:00
Gründe
Landgericht Landshut
Az.: J Qs 76/16 jug
Gs 750/16 jug AG Landshut
In dem Ermittlungsverfahren
...
gegen
...
Zustellungsbevollmächtigte: ...
wegen Urkundenfälschung
hier: Beschwerde der S
published on 11/12/2015 00:00
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2015 aufgehoben.
Es ergeht gegen den Beschuldigten der anliegende Haftbefehl.
Gründe
I.
1
Die Staatsanwaltschaft Hamburg
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