Strafprozeßordnung - StPO | § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

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(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. (2) Zuständig ist das Jugendgeri
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(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso is

(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das
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(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhe

(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1. des Friedensverrats in den Fäll

(1) Für Straftaten1.nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz v
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published on 13/09/2011 00:00

5 StR 189/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 beschlossen: Auf die Revision de
published on 13/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196/11 vom 13. September 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO §§ 6a, 257c, 338 Nr. 4 GVG § 74a Abs. 1 Nr. 4 1. Die Revisionsrüge, das Gericht
published on 14/06/2005 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 246 Abs. 1 Wurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweisanträge , ist zur Verhinderung we
published on 20/08/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 317/19 vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 2.: Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3. und 4.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in
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