Strafprozeßordnung - StPO | § 68b Zeugenbeistand

(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
2.
das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder
3.
der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.

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Referenzen - Gesetze | § 68b StPO

§ 68b StPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 68b StPO wird zitiert von 4 anderen §§ im Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Strafprozeßordnung - StPO | § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung


(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem U

Strafprozeßordnung - StPO | § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft


(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abs

Strafprozeßordnung - StPO | § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen


(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Verne
§ 68b StPO zitiert 2 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafprozeßordnung - StPO | § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren


(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzügli

Referenzen - Urteile | § 68b StPO

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 68b StPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2009 - 5 StR 460/08

bei uns veröffentlicht am 11.11.2009

5 StR 460/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitze

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. März 2014 - 4c Ws 5/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Gründe I. Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin ... beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. März 2014 - 4c Ws 4/14

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Gründe I. Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin ... beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 2 StR 475/15

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 475/15 vom 4. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2015:041215B2STR475.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Nov. 2015 - 2 Ws 656/15

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen. 2. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Strafkammer - Schwurgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 Ws 27/15

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Tenor Die Beschwerde der Zeugin B. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 1, vom 2. Februar 2015, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin wurde in einem gegen den Angek

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 2 WD 34/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tatbestand 1 Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 10. März 2010 - 2 BvR 941/09

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 6. März 2009 - 82 Ls-114 Js 87/05-55/08 - verletzt Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.

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(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht...