Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

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(Völker-)Strafrecht: Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien

18.03.2021

Der Widerspruch des Beschuldigten ist grundsätzlich konstituierend für die gerichtliche Annahme eines Beweisverwertungsverbotes. Ein solcher muss rechtzeitig, d. h. bis zur Beendigung der Beweiserhebung nach § 257 StPO erfolgen. Sodann können die Beweise keinen Eingang in die Entscheidungsfindung des Gerichtes finden und werden „bedeutungslos“. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für das Ermittlungs- und Zwischenverfahren – hier hat das Gericht Beweisverwertungsverbote von Amts wegen zu prüfen. Belastende Aussagen des Zeugen i. R. d. Zeugenvernehmung, die seine Beschuldigtenstellung begründen, dürfen noch verwertet werden. Wird der Beschuldigte nicht unmittelbar danach belehrt, so unterliegen die weiteren Aussagen einem Beweisverwertungsverbot – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Rechtsanwalt für Strafrecht

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Strafrecht: Keine Untersuchungshaft bei wahrscheinlicher Schuldunfähigkeit

03.07.2019

Schon die Wahrscheinlichkeit, dass Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung des Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 StPO – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

StPO: Zum Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers des Beschuldigten

20.10.2015

Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 - 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus.
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von Rechtsanwalt Klaus W. Spiegel, Klaus W. Spiegel
18.01.2014

Der Erlass eines Haftbefehls setzt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden
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Zur Unterstützung terroristischer Vereinigung durch Fördern von Propaganda

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Subventionsbetrug: Beginn der Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Tat

11.02.2012

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionshandlung-OLG Rostock vom 17.01.12-Az:I Ws 404/11
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Wirtschaftsstrafrecht: Genussschein als Kredit i. S. d. § 265b StGB

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Genussscheine sind Kredite im Sinne des § 265b StGB - OLG Hamm vom 20.12.07 - Az: 3 Ws 676/07 - Anwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Referenzen - Gesetze | § 112 StPO

§ 112 StPO zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

§ 112 StPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 72 Untersuchungshaft


(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der
§ 112 StPO wird zitiert von 5 anderen §§ im Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft


(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1. der Empfang von B

Strafprozeßordnung - StPO | § 114 Haftbefehl


(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte,2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale

Strafprozeßordnung - StPO | § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr


(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder2. wiederholt oder fortgesetzt eine di

Strafprozeßordnung - StPO | § 68b Zeugenbeistand


(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rec
§ 112 StPO zitiert 6 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen


(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind

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Strafprozeßordnung - StPO | § 226 Ununterbrochene Gegenwart


(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuzie

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - AK 27/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 56/18 vom 24. Januar 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2019:240119BAK56.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - AK 57/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 57/18 vom 24. Januar 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:240119BAK57.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesge

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - StB 33/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 33/16 vom 10. November 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten ECLI:DE:BGH:2016:101116BSTB33.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwal

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - AK 56/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 55/16 AK 56/16 vom 10. November 2016 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2016:101116BAK55.16.0 Der 3. Strafsen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - AK 55/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 55/16 AK 56/16 vom 10. November 2016 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2016:101116BAK55.16.0 Der 3. Strafsen

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 2/19 vom 20. Februar 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:200219BAK2.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesge

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2017 - AK 36/17

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 35 u. 36/17 vom 10. August 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:100817BAK35.17.0 Der 3. Strafs

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2017 - AK 35/17

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 35 u. 36/17 vom 10. August 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:100817BAK35.17.0 Der 3. Strafs

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2019 - AK 6/19

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 6/19 vom 27. Februar 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2019:270219BAK6.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2011 - StB 12/11

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 12/11 vom 13. September 2011 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - AK 1/16

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 1/16 vom 28. Januar 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2016:280116BAK1.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - AK 5/19

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 5/19 vom 7. März 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070319BAK5.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2007 - 1 StR 275/07

bei uns veröffentlicht am 07.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 275/07 vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 beschlossen : Die Revision des Angeklagten Dr. H. gegen das Urteil des Land

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - 3 StR 350/09

bei uns veröffentlicht am 24.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 350/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht Der 3. Strafsenat

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - StB 4/19

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/19 vom 21. März 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2019:210319BSTB4.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2

Referenzen

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind mehrere...
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind mehrere...
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines...
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. (2) Das...
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. (2) Das...
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. (2) Das...