Strafprozeßordnung - StPO | § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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published on 03/12/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 412/13 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
published on 09/12/2009 00:00
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published on 07/06/2013 00:00
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