Strafprozeßordnung - StPO | § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Strafprozeßordnung - StPO | § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht
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published on 25/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/13 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besc
published on 28/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80/13 vom 28. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Computerbetruges hier: Revision des Angeklagten E. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbun
published on 12/03/2014 00:00

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