Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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16/10/2017 11:26

Zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers, wenn der bestellte Pflichtverteidiger den inhaftierten Mandanten fünf Monate nicht besucht hat – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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06/06/2017 13:09

Gegenwärtig im Sinne des Tatbestandes der Notwehr kann auch ein Verhalten sein, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann.
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08/12/2011 11:42

Der für § 227 StGB erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang zwischen Verletzungsgeschehen und Todesfolge fehlt nicht schon dann, wenn zunächst nur eine Verletzung eintritt, die - für s
28/11/2011 15:27

Der Täter des § 183 I StGB muss hinsichtlich der Wahrnehmung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln - BGH vom 08.08.2007 - Az: 2 StR 235/07 - Anwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Vo
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(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vol

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidu

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder3. sich der Aufsicht

(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 17/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33/18 vom 17. Mai 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2018:170518B1STR33.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
published on 15/01/2020 00:00

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen...
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.