Strafprozeßordnung - StPO | § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

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Strafrecht: Zur Anwendbarkeit von § 46b StGB auf das Opfer einer Katalogtat nach § 46b I 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a II StPO

16.06.2010

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Urkundenfäls

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Strafprozeßordnung - StPO | § 100g Erhebung von Verkehrsdaten


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers

Strafprozeßordnung - StPO | § 100b Online-Durchsuchung


(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 135 Sofortige Vernehmung


Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2018 - 4 StR 638/17

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 638/17 vom 21. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. ECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR638.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10

bei uns veröffentlicht am 25.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 631/10 vom 25. Juli 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 231 Abs. 2 AO § 371 Abs. 1 1. Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO kann vorliegen, wenn der Ang

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 1 StR 36/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 6 / 1 4 vom 12. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 46b 1. § 46b StGB ist auch auf das Opfer einer in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten Tat anwendbar. 2. Zur Ermessensausübung im Rahmen des § 46b St

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2000 - 5 StR 613/99

bei uns veröffentlicht am 06.07.2000

5 StR 613/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Körperverletzung im Amt Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten R

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 643/09 vom 28. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2000 - 1 StR 257/00

bei uns veröffentlicht am 21.09.2000

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________ StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5 BGB § 1896, § 1897 Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellt

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Dez. 2017 - 1 Ws 735/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 07.12.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließli

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2017 - 3 StR 179/17

bei uns veröffentlicht am 08.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/17 vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2017:080817B3STR179.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und d

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - 3 StR 440/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440/16 vom 13. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR440.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Juni 2016 - V-2 Kart 8/15 (OWi)

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Auf den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. März 2014 – B1-200/06-U11-VO – teilweise abgeändert: Von der E. GmbH wird aus dem Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 der gesetzliche Zinsbetrag n

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Juli 2015 - III-2 Ws 305/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Der Vorsitzende der Strafkammer hat gegen den Beschwerdeführer, der als Schöffe zu dem Hauptverhandlungstermin vom 22. April 2015 geladen war, in der Sitzung ein Ordn

Landgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2015 - 6 Qs 2/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015 wird aufgehoben, soweit damit ein Ordnungsgeld von mehr als 300 EUR (festgesetzt am 11.12.2014) und mehr als 500 EUR (festgesetzt am 18.12.2014) aufrechterhalten wurde. Im Übrige

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Jan. 2015 - 6 - 2 StE 3/13

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor Die Beschwerde der Zeugin J D-, Bstraße 35, W, gegen den Kostenbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen. Gründe   1 1. In der Strafsache des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen M

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Juni 2014 - Ws 127/14

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Gründe I. 1 Die Beschwerde des durch Rechtsanwalt W. in Bad D. vertretenen Zeugen L. N. vom 01.08.2012, bei Gericht eingegangen am 0

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Nov. 2008 - 1 Ws 301/08

bei uns veröffentlicht am 04.11.2008

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08. August 2008 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe   I. 1 Das Amtsg

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Aug. 2007 - 2 Ws 343/07

bei uns veröffentlicht am 20.08.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss der X. Großen Strafkammer, 46 Qs 43/07, vom 22. Juli 2007 sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Kiel, 39 Ls 589 Js 47794/01 (4/05) vom 24. Mai 2007, ergänzt durch Nichtabhilfebeschluss

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Juni 2003 - 1 Ws 135/03

bei uns veröffentlicht am 04.06.2003

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Arrestbeteiligten S. S. wird der Arrestbeschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07. April 2003 dahingehend ergänzt,

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. März 2003 - 1 Ws 381/02

bei uns veröffentlicht am 25.03.2003

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Dolmetschers S. wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts X vom 23. Oktober 2002 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Dolmetscher insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Sept. 1999 - 2 Ws 259/99

bei uns veröffentlicht am 16.09.1999

Tenor 1Gründe: 2Die Beschwerdeführerin wurde zu der auf den 7. Mai 1998 vor der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum anberaumten Berufungshauptverhandlung für 9.00 Uhr geladen. Die Ladungsschrift wurde ihr am 2

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Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.