Strafprozeßordnung - StPO | § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung

(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.

(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Dieser kann sich im Verfahren äußern.

(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.

(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der Ausschließung gleich.

(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.

ra.de-OnlineKommentar zu § 138c StPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 138c StPO

§ 138c StPO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 138c StPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers


(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die
§ 138c StPO zitiert 4 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren


(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzügli

Strafprozeßordnung - StPO | § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger


(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung

Strafprozeßordnung - StPO | § 138a Ausschließung des Verteidigers


(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er 1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, be

Strafprozeßordnung - StPO | § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers


(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die

Referenzen - Urteile | § 138c StPO

Urteil einreichen

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 138c StPO.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - 5 StR 261/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

5 StR 261/12 (alt: 5 StR 555/09) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Rechtsbeugung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2013, an der teil

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja GVG § 76 Abs. 2 Satz 1 Zur unerlässlichen Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorwürfe umfangreichen und schwierigen Strafverfahren. BGH, Besch

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2017 - 5 StR 19/17

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 19/17 (alt: 5 StR 555/09 und 5 StR 261/12) vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:100517U5STR19.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 1 Ws 615/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Gründe Oberlandesgericht Bamberg 1 Ws 615/15 Beschluss vom 23. 2. 2016 Zum Sachverhalt: Die StA legte dem von RA R zunächst als Wahlverteidiger verteidigten Angekl. A mit Anklageschrift vom 11.12.2014 zur Last, zu

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 2 ARs 121/18

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 121/18 2 AR 69/18 vom 8. August 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StPO § 138a, § 97 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 258 Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, f

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2018 - 2 ARs 542/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 542/17 2 AR 306/17 vom 18. April 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen Beschwerdeführer: Rechtsanwalt Beistand: Rechtsanwalt Az.: 1 ARs 18/17 Oberlandesgericht Oldenb

Referenzen

(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er 1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,2...
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs...
(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht...
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er 1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,2...
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die Staatsanwaltsch...