Strafprozeßordnung - StPO | § 81e Molekulargenetische Untersuchung
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.

Anwälte | § 81e StPO
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Gesetze | § 81e StPO
§ 81e StPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
Strafprozeßordnung - StPO | § 81g DNA-Identitätsfeststellung
Strafprozeßordnung - StPO | § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
Strafprozeßordnung - StPO | § 81c Untersuchung anderer Personen
Strafprozeßordnung - StPO | § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
Strafprozeßordnung - StPO | § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
