Strafprozeßordnung - StPO | § 81e Molekulargenetische Untersuchung

(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 22 ArbnErfG

§ 22 ArbnErfG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 22 ArbnErfG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge
§ 22 ArbnErfG wird zitiert von 2 anderen §§ im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 81g DNA-Identitätsfeststellung


(1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DN

Strafprozeßordnung - StPO | § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung


(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeo
§ 22 ArbnErfG zitiert 3 andere §§ aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe


(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt na

Strafprozeßordnung - StPO | § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung


(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeo

Strafprozeßordnung - StPO | § 81c Untersuchung anderer Personen


(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge ein

Referenzen - Urteile | § 22 ArbnErfG

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 22 ArbnErfG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2004 - 2 ARs 153/04

bei uns veröffentlicht am 07.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 153/04 2 AR 73/04 vom 7. Mai 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Diebstahls Az.: 8 (A) Gs 558/03 Amtsgericht Wuppertal Az.: 503 Gs 415/04 Amtsgericht Köln Az.: 70 UJs 104/03 Staatsanwaltschaf

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - 5 StR 373/09

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

5 StR 373/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2004 - 1 StR 364/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 364/03 vom 21. Januar 2004 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 20. Janaur 2004 in der Sitzung vom 21. Jan

Landgericht Bayreuth Beschluss, 24. Apr. 2015 - 1 Qs 46/15 jug

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth - Ermittlungsrichter - vom 10.03.2015, Az. Gs 295/15, wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staats

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 1 BGs 324/18

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor 1. Gemäß §§ 103, 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO wird die Durchsuchung

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR555/14 vom 20. Mai 2015 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StPO § 81a Abs. 3, § 81g Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperz

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Nov. 2013 - 2 Ws 656/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. 1Gründe:2I.3Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 25.11.2013 zur Darstellung des Verfahrensstandes Folgendes ausgeführt:4„Die Staatsanwaltschaft A. hat den Beschwerdeführer unter

Landgericht Rostock Beschluss, 28. Sept. 2012 - 13 Qs 221/12

bei uns veröffentlicht am 28.09.2012

Tenor Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 13.08.2012, Az.: 34 Gs 575/12, aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.04.2012 auf die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 S. 1 StPO ge

Landgericht Offenburg Beschluss, 12. Jan. 2006 - 3 Qs 104/05

bei uns veröffentlicht am 12.01.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten M. B. wird Nummer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Offenburg vom 10.08.2005 -5 GS 294/05 - aufgehoben. 2. Die Staatskasse trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Besc

Referenzen

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