Strafprozeßordnung - StPO | § 118 Verfahren bei der Haftprüfung

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 118 StPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 118 StPO

§ 118 StPO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 118 StPO wird zitiert von 4 anderen §§ im Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafprozeßordnung - StPO | § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter


(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. (2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand de

Strafprozeßordnung - StPO | § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens


(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn 1. hinreichende tatsächli

Strafprozeßordnung - StPO | § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten


(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsp

Referenzen - Urteile | § 118 StPO

Urteil einreichen

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 118 StPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - StB 40/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 40/16 vom 11. Januar 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2017:110117BSTB40.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2019 - StB 16/19

bei uns veröffentlicht am 03.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 16/19 vom 3. Juli 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias: alias: wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten ECLI:DE:BGH:2019:030719BSTB16.1

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - 4 ARs 20-2/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs20-2/14 2 StR105/14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubs u.a. hier: Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 23. Juli 2014 – 2 StR 105/14 Der 4. Strafsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - 4 ARs 20-1/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs20-1/14 2 StR104/14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. hier: Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 23. Juli 2014 – 2 StR 104/14 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - AK 28/18

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 28/18 vom 12. Juli 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:120718BAK28.18.1 Der 3. Strafsenat des Bundesge

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2018 - 2 Ws 185/18

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Angeklagten K. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26.01.2018 wird als unbegründet verworfen. II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 12. Juli 2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens wird abgelehnt. II. Es wird festgestellt, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrags von 157.936,72 € lediglich deshalb ni

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. März 2015 - 1 Vollz (Ws) 63/15, 1 Vollz (Ws) 118/15

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen insoweit dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). 2. Die Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftsverbandes W

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Sept. 2014 - 1 HEs 89/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zur Zeit nicht veranlasst. Gründe   I. 1 Der Angeklagte wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 19. März 2014 am 21. März

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Aug. 2013 - 2 Ws 510/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Juni 2013 wie folgt abgeändert: Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. Sep

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. März 2011 - I Ws 62/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2011

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Dauer der erteilten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rost