Strafprozeßordnung - StPO | § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

Strafprozeßordnung - StPO | § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

17/07/2024 14:33

In der heutigen globalisierten Welt gewinnt die Diskussion über die Grenzen nationaler und unionaler Sanktionsmöglichkeiten zunehmend an Bedeutung. Insbesondere der Schutz des verfassungsrechtlich garantierten Eigentums steht dabei im Fokus. Dieser Artikel beleuchtet die Herausforderungen und Spannungsfelder zwischen strafprozessualen Notwendigkeiten und der Unschuldsvermutung, insbesondere bei eigentumsrelevanten Beschlagnahmen und Vermögensarresten. Dabei werden auch über- und zwischenstaatliche Aspekte im Kompetenzbereich der EU betrachtet.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben. (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worde
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitr
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
22 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 21/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/18 vom 21. November 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 Satz 1 Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsac
published on 01/09/2004 00:00

5 ARs 55/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. 1. Az.: 300 Js 534/04 Staatsanwaltschaft Hagen 2. Az.: 931 Gs 405/04 Amtsgericht Frankfurt am Main 3. Az.: 67
published on 22/12/2017 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Grundbuchamt - vom 7. November 2017 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft
published on 10/12/2014 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, den sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von 13.200,- Euro und 100,- US Dollar an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens w
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.