Strafprozeßordnung - StPO | § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

Strafprozeßordnung - StPO | § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben. (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worde
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Abgabenordnung - AO 1977 | § 324 Dinglicher Arrest


(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitr
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - V ZB 75/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/18 vom 21. November 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 Satz 1 Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsac

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2004 - 5 ARs 55/04

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5 ARs 55/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. 1. Az.: 300 Js 534/04 Staatsanwaltschaft Hagen 2. Az.: 931 Gs 405/04 Amtsgericht Frankfurt am Main 3. Az.: 67

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 2 E 16.2189

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

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Landgericht Aschaffenburg Beschluss, 22. Jan. 2018 - Qs 6/18

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Tenor 1. Die Beschwerde des Beschuldigten T. L. (Verteidigerschriftsatz vom 09.12.2017) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.11.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Mai 2017 - 10 B 17.83

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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr. I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Dez. 2018 - 4 Ws 190 - 192, 225/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2018 - III ZR 191/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/17 Verkündet am: 8. November 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111b Ab

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Okt. 2018 - 2 Ws 183/18

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Landgericht Hamburg Beschluss, 03. Aug. 2018 - 632 Qs 28/18

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Juni 2018 - 20 Ws 42/18

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Aug. 2016 - 2 Ws 261/16

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. März 2016 - 2 Ws 269/15

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Nov. 2015 - 5 Ws 292/15

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - 2 Ws 75/15

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2013 - 1 Ws 178/13

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Mai 2013 - Ws 61/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2013

Tenor 1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Arrestbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. 1 Mit privatsc

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2005 - 4 U 226/05-128

bei uns veröffentlicht am 13.09.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Arrestbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. April 2005 - 4 O 67/05 - abgeändert, sein Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 28.2.2005 insgesamt aufgehoben und der Arrestantrag vom 25.02.2005 in

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Apr. 2004 - 6 KLs 183 Js 75705/03

bei uns veröffentlicht am 05.04.2004

Tenor Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes wird abgelehnt. Gründe   I. 1  Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 22. September 2003 Anklage gegen die Angeklagten erhoben; die Hauptverhandlung wurde mit Urteil v

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