Strafprozeßordnung - StPO | § 25 Ablehnungszeitpunkt

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

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27/03/2021 11:02

Die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern durch die Schöffen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an den Angeklagten und seinen Verteidiger, ist dazu geeignet, bei dem Angeklagten den Eindruck entstehen zu lassen, dass die Schöffen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wohlwollender als ihm selbst und seinem Verteidiger sind. Ein davon unabhängig agierender Berufsrichter bleibt hiervon ausgenommen – eine derartige Befangenheitsrüge gegen ihn ist nicht begründet – Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht, Streifler & Kollegen
19/03/2018 09:50

Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch i
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(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsric
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published on 14/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 534/12 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Ver
published on 04/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (VS) 64/19 vom 4. Februar 2020 in der Justizverwaltungssache des hier: Befangenheitsantrag und Gegenvorstellung des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2020:040220B5AR.VS.64.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
published on 11/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR52.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 beschlossen
published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 525/11 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Richterablehnung und Anhörungsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 besc
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(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und...