Strafprozeßordnung - StPO | § 85 Sachverständige Zeugen
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

Referenzen - Gesetze | § 85 StPO
§ 85 StPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 85 StPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Insolvenzordnung - InsO | § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Die den
§ 85 StPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafprozeßordnung.
Strafprozeßordnung - StPO | § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anv

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 85 StPO.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2016 - 2 B 40/16
bei uns veröffentlicht am 21.07.2016
Gründe
Die auf einen Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.