Strafprozeßordnung - StPO | § 151 Anklagegrundsatz

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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29/04/2010 10:35

OLG Oldenburg, 1 Ss 192/09 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
29/04/2010 10:31

Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, entsprich
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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht
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published on 24/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/18 Verkündet am: 24. Oktober 2019 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839a, § 839
published on 01/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 459/10 vom 1. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2011 gemäß § 349 A
published on 23/08/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 456/16 vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:230817U2STR456.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
published on 04/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 409/16 vom 4. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:040417B2STR409.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschw
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