Strafprozeßordnung - StPO | § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Strafrecht: Zu den Auswirkungen einer verfahrensfehlerhaften Vereidigung auf die Strafbarkeit wegen Meineids

02.06.2016

fehlen die Voraussetzungen für eine Vereidigung muss dies bei einer Strafbarkeit wegen Meineids berücksichtigt werden
Strafrecht

ZPO: Zum Entschädigungsanspruch bei unangemessener Verfahrensdauer

02.01.2014

Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Zivilprozessrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 59 Vereidigung


(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Pro

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2013 - III ZR 376/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 376/12 Verkündet am: 14. November 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Unangemessene.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2012 - 5 StR 219/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2012

5 StR 219/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Meineides u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht

Referenzen

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht...