Strafprozeßordnung - StPO | § 26 Ablehnungsverfahren
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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27/03/2021 11:02
Die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern durch die Schöffen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an den Angeklagten und seinen Verteidiger, ist dazu geeignet, bei dem Angeklagten den Eindruck entstehen zu lassen, dass die Schöffen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wohlwollender als ihm selbst und seinem Verteidiger sind. Ein davon unabhängig agierender Berufsrichter bleibt hiervon ausgenommen – eine derartige Befangenheitsrüge gegen ihn ist nicht begründet – Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht, Streifler & Kollegen
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(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das A
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(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn de
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published on 25/10/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 408/16 vom 25. Oktober 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:251016B5STR408.16.0 Der 5. Strafsenat des Bun
published on 23/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 666/17 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Ablehnungsgesuch ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR666.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 einstimmi
published on 18/08/2011 00:00
5 StR 286/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
published on 02/07/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 631/12 vom 2. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2013 gemäß § 349 Abs.
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(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des...