Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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09.04.2021 14:49

Ein Motorradfahrer überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Bremer Innenstadt erheblich. Infolgedessen kann er bei Wahrnehmung eines Fußgängers nicht rechtzeitig abbremsen. Nahm er den Tod dieses Unbeteiligten billigend in Kauf oder vertraute er vielmehr auf das Ausbleiben eines solchen Unfalls? Kollidiert ein – die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitender – Motorradfahrer an einem Fußgängerüberweg mit einem das Rotlicht der Ampel missachtenden Fußgänger, so spricht die erhebliche Eigengefährdung des Fahrers gegen eine vorsätzliche Tatbegehung. Auch andere objektive Umstände, wie das Verhalten bei der Tat, können eine solchen widerlegen. Dazu gehört im vorliegenden Fall insbesondere, dass der Täter bei Wahrnehmung des Passanten eine Vollbremsung einlegte – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
17.01.2021 22:05

In dieser Grundsatzentscheidung vom 17.06 2015 befand der Bundesgerichtshof (2 StR 228/14) über die Unzulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefones durch den Richter in der Hauptverhandlung. Eine solche Handlung würde die Annahme der Befangenheit des Richters rechtfertigen. Irrelevant hierbei ist die Bedeutung der privaten Handynutzung sowie ob der Richter tatsächlich befangen war. Eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 II StPO liege jedenfalls dann vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Dies sei bei der Handynutzung während der Hauptverhandlung zu bejahen – Streifer & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
30.11.2020 11:58

Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären, § 244 II StPO. Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Eine Anklageschrift kann vielmehr auch dann nicht Grundlage der Überzeugungsbildung sein, wenn ihr neben dem Angeklagten seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklagten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
29.11.2020 10:57

Unzureichend ist, wenn das Gericht sein Urteil allein auf ein vom Anwalt vorgelesenes Geständnis des Angeklagten stützt, ohne es auf eine unzutreffende Selbstbezichtigung hin zu prüfen. Trotz dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO trifft den Richter eine Aufklärungspflicht zur Überprüfung des Geständnisses auf seine Glaubwürdigkeit hin – denn Ziel des Hauptverfahrens ist es, die „materielle Wahrheit“ zu ermitteln. – Streifler & Kollegen, Anwalt für Strafrecht
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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anv

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht
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published on 30.06.2024 11:37

Im hiesigen Leitsatzurteil des Bundesgerichtshof vom 27. März 2024 (2 StR 382/23) werden lesenswerte Feststellung zu den strafprozessualen Regelungen des Selbstleseverfahrens nach § 249 StPO getroffen.  Für einen detaillierteren E
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Im hiesigen Leitsatzurteil des Bundesgerichtshof vom 27. März 2024 (2 StR 382/23) werden lesenswerte Feststellung zu den strafprozessualen Regelungen des Selbstleseverfahrens nach § 249 StPO getroffen. 

Für einen detaillierteren Einblick in das Urteil siehe Urteilsbesprechung.

published on 05.06.2024 14:25

Wer sollte es lesen und warum? Dieses Urteil richtet sich an Strafverteidiger, Wirtschaftsjuristen und Praktiker im Bereich der Vermögensabschöpfung sowie an Interessierte im Bereich der Geldwäscheprävention. Das Urteil beleuchtet
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Wer sollte es lesen und warum?

Dieses Urteil richtet sich an Strafverteidiger, Wirtschaftsjuristen und Praktiker im Bereich der Vermögensabschöpfung sowie an Interessierte im Bereich der Geldwäscheprävention. Das Urteil beleuchtet zentrale Aspekte der Einziehung von Tatobjekten und die Bemakelungsquote von Vermögensgegenständen in Geldwäschefällen. Es ist besonders relevant für Fachleute, die sich mit der Rechtsdogmatik des § 74 StGB und der Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Vermögensabschöpfung auseinandersetzen.

Worum geht es im Urteil?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände wie Immobilien oder Fahrzeuge, die mit illegal erlangten Mitteln finanziert wurden, eingezogen werden können. Zwei wesentliche Leitsätze stehen im Fokus:

  1. Bemakelungsquote: Die Berechnung erfolgt basierend auf dem Verkehrswert zum Tatzeitpunkt und nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung.
  2. Verhältnismäßigkeit: Bei der Entscheidung über die Einziehung können Faktoren wie der wirtschaftliche Eigentümerstatus und die Höhe der Bemakelungsquote berücksichtigt werden.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Ermittlungen und richterlichen Entscheidungen in Fällen von organisierter Geldwäsche sind. Das Urteil bietet Orientierung zur Abgrenzung zwischen legitimen und illegitimen Vermögenswertenund den rechtlichen Rahmenbedingungen der Einziehung.

published on 02.11.2023 10:43

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Di
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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Die Regelung erlaubte die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen, wenn neue Beweismittel vorliegen und dringende Gründe für eine Verurteilung wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten bestehen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vorwurfs, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben, 1983 freigesprochen. Das Verfahren wurde 2022 gemäß § 362 Nr. 5 StPO wieder aufgenommen. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt. Die Entscheidung erfolgte einstimmig mit einer Abweichung in der Meinung von Richterin Langenfeld und Richter Müller, die eine Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe befürworteten.

published on 13.04.2023 14:07

Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden? Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesen
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Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden?

Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesenheit von Beamten durchzuführen, die das gleiche Geschlecht wie der:die Betroffene haben. 

Man müsste meinen, Polizeibeamte kennen die einschlägigen Gesetze - Polizeibeamte aus Bayern anscheindend nicht:

Das Bayrische Oberste Landesgericht kritisiert das fatale Fehlverhalten von Bayrischen Polizeibeamten, die eine eine Frau im Gewahrsam bis auf den Slip entkleidet haben. Die Entkleidung der Frau fand unter Anwesenheit von männlichen Polizisten statt und wurde zwangsweise durchgeführt. Dabei soll einer der männlichen Polizeibeamten sogar den BH der Frau geöffnet haben. 

Als Grund für die - aus Sicht der beteiligten Polizisten:innen - notwendige Entkleidung der Frau, nannten diese, den BH der Frau, der "möglicherweise" einen Metallbügel enthielt, das ein "gefährliches Werkzeug" darstellt.

Zwar kann der Metallbügel eines BH auch als Angriffswerkzeug fungieren -, ob eine solche Gefahr überhaupt vorliegt, hätte jedoch bereits durch das Abtasten und die Überprüfung der Beschaffenheit des BH´s der Frau, durch eine weibliche Beamtin, festgestellt werden können. 

Das Bayrische Oberste Landesgericht hebt die Verurteilung der betroffenen Frau, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf. 

Bleibt weiterhin zu hoffen, dass das Verhalten der beteiligten Polizisten weitere Konsequenzen nachsichziehen wird. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollege - Rechtsanwälte Berlin

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