Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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21.07.2016 10:47

Die in den §§ 54, 55 AufenthG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung aufgeführten Bleibe- und Ausweisungsinteressen sind nicht abschließend.
21.06.2016 17:25

Die Untersagung einer unselbstständigen leitenden Tätigkeit nach § 35 I 2 GewO setzt voraus, dass sie erforderlich und der Betroffene auch dafür unzuverlässig ist.
27.09.2012 15:17

der Lärmschutz in den Nachtrandstunden besitzt nicht dasselbe hohe Gewicht wie der Lärmschutz in der Nachtkernzeit-BVerwG vom 07.07.09-Az:4 B 71/08
28.10.2011 10:39

Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazitäten an Kriterien für innerkapazitäre Vergabe verstößt nicht gegen Bundesrecht-BVerwG vom 23.03.11-Az:6 CN 3.10
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published on 07.01.2024 14:18

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das bloße Betreten eines Zimmers in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zur Überstellung eines ausreisepflichtigen Auslä
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das bloße Betreten eines Zimmers in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zur Überstellung eines ausreisepflichtigen Ausländers keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellt. Dies betraf einen Fall, in dem ein Asylbewerber gegen das nächtliche Betreten seines Zimmers durch die Polizei während seiner Überstellung nach Italien im Juni 2018 geklagt hatte. Das Gericht argumentierte, dass es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelte und das Betreten keine Durchsuchung war, da keine gezielte Suche nach etwas Verborgenem stattfand.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 02.04.2023 23:21

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES   In der Verwaltungsstreitsache    des Herrn A Klägers und Berufungsklägers,   Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte  Streifler, Wilhelmstraße 46, 101
published on 05.05.2022 11:40

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) und beim Oberlandesgericht Naumburg. Streitgegenständlich
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Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) und beim Oberlandesgericht Naumburg. Streitgegenständlich ist die Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens gem. §§ 198 ff. GVG. 

Der Kläger hat gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des abgetrennten Entschädigungsstreits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen vom Oberverwaltungsgericht,  Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Kläger rügt, dass die Anhörung durch das Oberverwaltungsgericht vor Erlass des Abtrennungs- und Verweisungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Bei dem von Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, den das Oberverwaltungsgericht nicht durch eine Abtrennung aufspalten durfte. Die auf § 93 Satz 2 VwGO gestützte Trennung erweist sich mithin als unzulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Sache wird erneut zur Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

 

published on 31.01.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 34/18 vom 31. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a) An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne
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