(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

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Öffentliches Baurecht: Dachterrassen müssen Grenzabstand von 2,50 m einhalten

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Arbeitsrecht: Wer großflächig an den Unterarmen tätowiert ist, kann nicht Polizist werden

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Anwaltshaftung: Zur vorläufigen Amtsenthebung

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Lärmschutz: Klagen gegen erhöhtes Betriebsaufkommen am Flughafen Düsseldorf erfolglos

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde


(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Besch
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 148


(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwa

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 8. Dez. 2021 - 5 B 1/21

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Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) und beim Oberlandesgericht Naumburg. Streitgegenständlich

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - AR (Ri) 1/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2019 - X ARZ 329/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 329/19 vom 19. August 2019 in der Sache ECLI:DE:BGH:2019:190819BXARZ329.19.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Gr

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2007 - KVR 31/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 31/06 vom 8. Mai 2007 in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lotto im Internet GWB § 65 Abs. 3, §§ 69, 76 Abs. 5 Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 11 CS 18.2382

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 11 CS 18.1429

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 10 ZB 17.87

bei uns veröffentlicht am 07.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 10 CE 19.204

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 18.1874

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 18.1871 und 10 C 18.1874 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 10 C 17.350, 10 C 17.352

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Tenor I. Die Verfahren 10 C 17.350 und 10 C 17.352 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Kläger und Antragsteller.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 10 C 17.213

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 10 C 17.1174

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 C 19.631

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - 9 CS 16.287

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - 7 CE 16.10023

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.2089

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 10 CS 18.102

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 4 C 16.635

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers wird verworfen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I.Mit der über seinen Prozessbevollmächtigten am 29. März 2016 unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 3 CS 16.200

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.848,36 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 2 CS 16.467

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. In Abänderung der Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Februar 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2015 wied

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2018 - 10 CS 18.1939

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2016 - 15 CS 15.2451

bei uns veröffentlicht am 01.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 6 CS 18.1879

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 S 17.540 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2018 - 6 CE 18.1868

bei uns veröffentlicht am 29.10.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2018 - W 1 E 18.937 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten „Bearbeiterin/Bearbei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 CS 16.310

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 CS 16.309

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.821

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 11 CS 18.435

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 5 C 18.1932

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 10 CS 18.280

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) wird in seinen Nummern I und II aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23. August 2017 gegen die Nummern 2 b

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 10 CS 18.1717

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2015 - M 2 K9 15.4659

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 28. September 2015 wird als unzulässig verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Schriftsatz vom

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - 10 CE 18.2274

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2018 wird der Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Re

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2017 - 7 CE 16.1898

bei uns veröffentlicht am 04.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 3 CS 16.2134

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 3 CE 16.2126

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.174,35 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 4 CE 16.2245

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 22 CS 18.1974

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 6 CE 16.2310

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 - M 21 E 16.1424 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 3 CE 16.2200

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 6 CS 19.481

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2019 - B 5 S 18.989 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 11 CE 16.2435

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 9 C 18.2676

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Androhung von Ordn

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 7 CE 18.2023

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts R … vom 4. September 2018 verpflichtet, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig zum Masterstudiengang „Psycholo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 10 CE 17.30

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 23 CS 19.662

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Bes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 2 CE 19.515

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert auf 3.750 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 21 CS 15.2718

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 9 CS 16.539

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung...
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